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3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeD. Konkurrentenrechtsschutz › II. Vorverfahren

II. Vorverfahren

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Siehe dazu 2. Kap. Rn. 21 ff.

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Wird einem Bewerber, der – zumindest in erster Linie – um Einstellung als Beamter nachgesucht hatte, als Reaktion auf seinen Antrag lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, so kann darin zugleich die konkludente Ablehnung seines Einstellungsantrags zu erblicken sein, sodass er dagegen Widerspruch einlegen kann. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont des Bewerbers abzustellen; Zweifel wirken sich zum Nachteil der Verwaltung aus.[1]

Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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