Читать книгу Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt - Страница 20
2.1.3Erlassphase
ОглавлениеAnschließend muss die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an die Kommunalaufsichtsbehörde geleitet werden. Über diese kommt die Mitverantwortung des Staates zum Ausdruck, wobei sicher zu stellen ist, dass die Kommunen rechtmäßig handeln, d. h. dass sie die geltenden Gesetze beachten. Bei der Kommunalaufsicht handelt es sich folglich um eine reine Rechtskontrolle.
Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sind je nach Rechtstellung der Kommunen zu bestimmen. Für die Bestimmung der jeweiligen Gemeindeart ist § 14 NKomVG einschlägig.
§ 171 I, II und III NKomVG bestimmen die Kommunalaufsichtsbehörden:
(1)Die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.
(2)Die Kommunalaufsicht über die übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie über die Samtgemeinden führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(3)Die Kommunalaufsicht über die übrigen regionsangehörigen Gemeinden führt die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
Schon der Begriff »Plan« ist zwingend damit verbunden, dass die Haushaltssatzung mit dem festgesetzten Haushaltsplan vor Beginn des geplanten, eigentlichen Haushaltsjahres beschlossen und frühzeitig an die Kommunalaufsichtsbehörde weitergeleitet werden sollte.
Entsprechend formuliert § 114 I NKomVG zum Erlass der Haushaltssatzung:
(1)1Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
Folglich soll die Vorlage der beschlossenen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bis zum 30.11. des Vorjahres erfolgen (Grundsatz der Vorherigkeit). Die Kommunalaufsichtsbehörde hat sodann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kommune die genehmigungsbedürftigen Teile nach § 119 IV, § 120 II und § 122 II NKomVG zu genehmigen. Weitere Ausführungen folgen in einem späteren Kapitel.
Als kommunale Rechtsnorm bedarf die Haushaltssatzung der Unterzeichnung sowie der Verkündung. Dabei kann die Verkündung der Haushaltssatzung in verschiedenen Formen erfolgen.
§ 11 I 1 und 2 NKomVG formulieren zur Verkündung von Rechtsvorschriften:
(1)1Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. 2Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Sollte die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile wie z. B. eine Kreditermächtigung größer als Null Euro enthalten, ist grundsätzlich erst die Erteilung der Genehmigung abzuwarten. Beanstandet die Kommunalaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung, darf diese – soweit wie die Beanstandung reicht – nach § 173 I NKomVG nicht vollzogen, d. h. also auch nicht verkündet, werden.
Zur Verkündung der Haushaltssatzung formulieren § 114 II 1 und 2 NKomVG:
(2)1Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden.
Der Text für die Verkündung wird durch das Muster 1 verbindlich vorgeschrieben.
Beispiel:
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
2.1Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2.2Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis am 01.02.2021 unter dem Aktenzeichen 101.4 erteilt worden.
2.3Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 09.02.2021 bis zum 17.02.2021 in G. im Rathaus, Zimmer 512, zu folgenden Öffnungszeiten Montags bis Freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.
G. | 08.02.2021 | ………………. |
Ort | Datum | Bürgermeister |
Aus Praktikabilitätsgründen wird für den Haushaltsplan von einer Verkündung abgesehen; schließlich ist er für einen Abdruck in einem amtlichen Verkündungsblatt oder in einer Tageszeitung zu umfangreich. Der Haushaltsplan ist mit seinen Anlagen vielmehr nach der Verkündung der Haushaltssatzung öffentlich auszulegen, d. h. der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Zur Auslegung des Haushaltsplans formuliert § 114 II 3 NKomVG:
(2)3Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Der Haushaltsplan ist quasi als öffentliches Dokument bis zum Ende der Auslegungsfrist verfügbar zu halten und zur Information der Öffentlichkeit zur Einsicht bereitzustellen. Für die Berechnung der »sieben-Tage-Frist« kommen sieben Kalendertage oder sieben Werktage in Frage. Es können also auch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Werktage in die Frist einbezogen werden, wenn an diesen Tagen die Einsichtnahme durch die Bevölkerung möglich ist. Hierdurch erlangt der Bürger noch vor dem Wirksamwerden Gelegenheit zur Kenntnisnahme seines Inhalts. Erst nach dieser Auslegung darf von den Festsetzungen der Haushaltssatzung Gebrauch gemacht werden und das Rechtsetzungsverfahren ist abgeschlossen.
§ 112 III 1 NKomVG fixiert zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung:
(3)1Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam; sie gilt für das Haushaltsjahr.
Wird die Haushaltssatzung vor Beginn des Haushaltsjahres verkündet (bzw. erfolgt die Planauslegung vor Beginn…), wird sie frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Wird die Haushaltssatzung erst nach Beginn des Haushaltsjahres von der Vertretung beschlossen und dann verkündet bzw. der Haushaltsplan ausgelegt, wird sie rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam und gilt für das Haushaltsjahr, für das sie von der Vertretung beschlossen wurde. Die Haushaltssatzung wird also immer mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Das Haushaltsjahr deckt sich nach § 112 IV NKomVG grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
Auf einen Blick: Erlassphase
Die Erlassphase der Haushaltssatzung beginnt mit der Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde, die einen Monat vor Beginn des zu planenden Haushaltsjahres erfolgen soll. Es folgen die Genehmigung sowie die Verkündung der Haushaltssatzung und die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans mit seinen Anlagen an sieben Tagen. Nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans wird die Haushaltssatzung wirksam.