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2.1.4Haushalts- und Kassenvollzugsphase

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Es schließt sich die Bewirtschaftungsphase der Haushaltsansätze an. Die Planausführung bildet dabei die Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Kommune, um ihren Bürgern die Leistungen zu erbringen und die Einrichtungen zu schaffen, die die örtliche Gemeinschaft zur Sicherung des Lebensstandards und zur Wahrung einer weitgehenden Gleichmäßigkeit der Lebensverhältnisse in allen Gebieten erfordert. Im Rahmen der Mittelbewirtschaftung verfügt die Verwaltung im Einzelfall innerhalb der durch den Haushaltsplan vorgesehenen Zweckbestimmung verantwortlich über die Verwendung der Aufwendungen und Auszahlungen bzw. sie veranlasst die Erhebung der Erträge und Einzahlungen. Hierzu kommunizieren die Verwaltungsstellen mit der Kommunalkasse.

§ 126 I NKomVG formuliert zur Kommunalkasse:

(1)1Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. 2Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).

Nach der Zahlungsanweisung durch die Verwaltungsstellen folgt die Zahlungsabwicklung durch die Kommunalkasse.

§ 42 I und II KomHKVO formulieren zur Zahlungsanweisung und -abwicklung:

(1)Zum Vorgang der Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation.

(2) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören

1.die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen,

2.die Verwaltung der Zahlungsmittel und

3.das Mahnwesen.

2Jeder Zahlungsvorgang wird erfasst und in den Büchern dokumentiert. 3Die haushaltsunwirksamen Zahlungsmittel werden gesondert erfasst.

Die Kommunalkasse wickelt die Ein- und Auszahlungen ab, die von den anderen Organisationseinheiten mittels Kassenanordnungen angewiesen werden. Die Zahlungsabwicklung umfasst zudem die Verwaltung der Zahlungsmittel und das Mahnwesen.

§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmungen:

Nr. 25: Kassenanordnungen:

förmliche Anordnungen der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Kommunalkasse im Rahmen der Zahlungsanweisung;

Nr. 51: Zahlungsmittel:

Bargeld, Schecks und Guthaben auf Konten von Kreditinstituten einschließlich nicht ausgeschöpfter Liquiditätskredite;

Auffällig ist, dass die Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung bereits in § 42 KomHKVO verschiedene Absätze einnehmen. Auch in der Praxis werden in der Regel mehrere, unabhängige Personen zur Absicherung der Korrektheit des Zahlungsverkehrs beteiligt. Lediglich kleinere Bargeschäfte können als Zug um Zug Geschäfte von einer Person abgewickelt werden.

§ 126 IV NKomVG enthält eine Präzisierung zum Trennungsprinzip:

(4)Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.

Auch § 42 V 1 KomHKVO ergänzt:

(5)1Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden.

Durch dieses Trennungsprinzip und das Handeln verschiedener Personen soll das Risiko von Fehlern reduziert und ein Missbrauch öffentlicher Gelder grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Auf einen Blick: Haushalts- und Kassenvollzugsphase

Der Haushalts- und Kassenvollzug erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr, welches grundsätzlich dem Kalenderjahr entspricht, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Diese Ausführungsphase beinhaltet die Mittelbewirtschaftung und damit das Zusammenspiel zwischen der Zahlungsanweisung, d. h. die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation, und der Zahlungsabwicklung durch die Kommunalkasse. Über das gesetzlich geforderte Trennungsprinzip dürfen die Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden.

Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss

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