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Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit

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Von zentraler Bedeutung für Wirtschaftsprüfer ist der Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit. Deshalb ist ein Wirtschaftsprüfer dann als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn die berechtigte Sorge besteht, er könne befangen sein. Eine Befangenheit kann dann vorliegen, wenn Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegen.

Folgende Fälle lassen vermuten, dass die Unabhängigkeit beeinträchtigt ist und eine Befangenheit bestehen könnte:

 Besorgnis der Befangenheit bei unmittelbarer Beteiligung an der Entstehung eines zu beurteilenden Sachverhalts (Selbstprüfungsverbot)

 Besorgnis der Befangenheit wegen Eigeninteresse

 Besorgnis der Befangenheit wegen Interessenvertretung

 Besorgnis der Befangenheit wegen persönlicher Vertrautheit

 Besorgnis der Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen

Speziell bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) gibt es eine Liste bestimmter prüfungsfremder Leistungen (Blacklist), die der Abschlussprüfer des Unternehmens nicht erbringen darf. Die nicht auf der Verbotsliste genannten prüfungsfremden Leistungen sind zwar zulässig, jedoch wird der Umfang dieser Leistungen betragsmäßig begrenzt (Fee Cap).

Wirtschaftsprüfung für Dummies

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