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Befangenheit bei Überschreiten bestimmter Honorargrenzen

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Wirtschaftsprüfer sind von Abschlussprüfungen ausgeschlossen, wenn sie in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit von einem zu prüfenden Unternehmen bezogen haben und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.

Strengere Regelungen gelten hinsichtlich der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs). Überschreiten die von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse insgesamt gezahlten Honorare die Grenze von 15 Prozent sämtlicher Honorare, hat der Abschlussprüfer den Prüfungsausschuss des Unternehmens darüber zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob die Prüfung gegebenenfalls durch einen anderen Wirtschaftsprüfer ausgeführt werden sollte.

Um den Anforderungen an die Unabhängigkeit gerecht zu werden, sind dem Wirtschaftsprüfer auch die folgenden Honorargestaltungen grundsätzlich verboten:

 Vereinbarung erfolgsabhängiger Honorare bei Prüfungsaufträgen sowie bei Tätigkeiten als Sachverständiger oder als Treuhänder

 Vergütungen für Steuerberatung, die abhängig von einer Steuerersparnis oder Ähnlichem sind

 Vergütungen für Abschlussprüfungen dürfen nicht an weitere Bedingungen geknüpft sein und dürfen auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein.

 Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen

 Annahme von Versorgungszusagen

Wirtschaftsprüfung für Dummies

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