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Befangenheit wegen Eigeninteresse

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Eine Besorgnis der Befangenheit wird auch dann unterstellt, wenn Abschlussprüfer ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse am zu prüfenden Unternehmen haben. Eigene Interessen hat zunächst, wer Anteile an dem zu prüfenden Unternehmen hält. Dies gilt bereits dann, wenn die Anteile nur treuhänderisch gehalten werden. Ein Eigeninteresse kann aber auch bei vertraglichen Beziehungen, etwa bei der Aufnahme eines Darlehens von dem Mandanten, vorliegen.

Wirtschaftsprüfung für Dummies

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