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Befangenheit wegen Interessenvertretung

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Eine Befangenheit wegen Interessenvertretung kann man insbesondere dann annehmen, wenn ein Wirtschaftsprüfer zuvor in anderer Angelegenheit beauftragt war, Interessen für oder gegen das den Prüfungsauftrag erteilende Unternehmen zu vertreten. Eine Interessenvertretung gegen ein Unternehmen liegt insbesondere dann vor, wenn eine Wahrnehmung von gegen das Unternehmen gerichteten Interessen Dritter oder eine vorhergehenden Treuhandtätigkeit im Auftrag von einzelnen Gesellschaftern vorausging.

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