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Selbstprüfungsverbot
ОглавлениеUnmittelbar einleuchtend ist, dass bei der Prüfung von Sachverhalten, an deren Entstehung ein Wirtschaftsprüfer selbst unmittelbar beteiligt war, die Besorgnis der Befangenheit besteht. Es macht wenig Sinn, dass jemand sich selbst überprüft. Aus diesem Grund besteht für entsprechende Aspekte das sogenannte Selbstprüfungsverbot.
Ein Fall der unzulässigen Selbstprüfung liegt beispielsweise vor, wenn ein Abschlussprüfer bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses selbst mitgewirkt hat. Doch nicht jede Beratungsleistung führt zu einer schädlichen Mitwirkung. Beratungsleistungen sind grundsätzlich so lange zulässig, wie der Abschlussprüfer sich darauf beschränkt, Handlungsmöglichkeiten und ihre Konsequenzen aufzuzeigen, während die Entscheidung dem Mandanten selbst vorbehalten bleibt.
Keine schädliche Mitwirkung ist gegeben, wenn Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung auf festgestellte Mängel hinweisen und auf Änderungen der Buchführung und des Jahresabschlusses hinwirken.