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Die Blacklist: Verbotene Nichtprüfungsleistungen

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Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) dürfen Abschlussprüfer die auf der Blacklist aufgezählten prüfungsfremden Leistungen für das zu prüfende Unternehmen nicht erbringen. Demnach dürfen die folgenden Nichtprüfungsleistungen durch die Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht erbracht werden:

 Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Zöllen sowie im Zusammenhang mit sogenannten aggressiven Steuerplanungen

 Bewertungsleistungen, die sich einzeln oder zusammen nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken

 Rechtsberatungsleistungen wie die gerichtliche Vertretung eines Prüfungsmandanten oder die Führung von Vertragsverhandlungen in dessen Namen und mit Abschlussvollmacht

 Prüfungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der internen Revision

 Gestaltung und Umsetzung von internen Prozessen zur Erstellung und/oder Kontrolle von Finanzinformationen

 Buchhaltungs- und Erstellungstätigkeiten sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung

 Managementservices, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des Unternehmens verbunden ist

 bestimmte Corporate-Finance-Leistungen im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung. Zulässig sind jedoch Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit vom geprüften Unternehmen herausgegebenen Prospekten.

 bestimmte Personaldienstleistungen in Bezug auf die Suche und Auswahl von Mitgliedern der Unternehmensleitung

 Werbung für oder der Handel mit Aktien des geprüften Unternehmens

Aber auch die nicht auf der Blacklist genannten Leistungen dürfen nur in begrenztem Umfang erbracht werden. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) darf ein Abschlussprüfer eine zulässige Nichtprüfungsleistung nur erbringen, wenn der Prüfungsschuss dies nach gebührender Beurteilung der Gefährdung der Unabhängigkeit zuvor gebilligt hat (Pre-Approval). Zudem ist der Umfang der Honorare für erlaubte Nichtprüfungsleistungen begrenzt. Das Honorar für die nicht auf der Blacklist genannten Leistungen darf maximal 70 Prozent des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren an den Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung gezahlten Honorare betragen.

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