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Die Blacklist: Verbotene Nichtprüfungsleistungen
ОглавлениеBei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) dürfen Abschlussprüfer die auf der Blacklist aufgezählten prüfungsfremden Leistungen für das zu prüfende Unternehmen nicht erbringen. Demnach dürfen die folgenden Nichtprüfungsleistungen durch die Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht erbracht werden:
Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Zöllen sowie im Zusammenhang mit sogenannten aggressiven Steuerplanungen
Bewertungsleistungen, die sich einzeln oder zusammen nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken
Rechtsberatungsleistungen wie die gerichtliche Vertretung eines Prüfungsmandanten oder die Führung von Vertragsverhandlungen in dessen Namen und mit Abschlussvollmacht
Prüfungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der internen Revision
Gestaltung und Umsetzung von internen Prozessen zur Erstellung und/oder Kontrolle von Finanzinformationen
Buchhaltungs- und Erstellungstätigkeiten sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung
Managementservices, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des Unternehmens verbunden ist
bestimmte Corporate-Finance-Leistungen im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung. Zulässig sind jedoch Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit vom geprüften Unternehmen herausgegebenen Prospekten.
bestimmte Personaldienstleistungen in Bezug auf die Suche und Auswahl von Mitgliedern der Unternehmensleitung
Werbung für oder der Handel mit Aktien des geprüften Unternehmens
Aber auch die nicht auf der Blacklist genannten Leistungen dürfen nur in begrenztem Umfang erbracht werden. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) darf ein Abschlussprüfer eine zulässige Nichtprüfungsleistung nur erbringen, wenn der Prüfungsschuss dies nach gebührender Beurteilung der Gefährdung der Unabhängigkeit zuvor gebilligt hat (Pre-Approval). Zudem ist der Umfang der Honorare für erlaubte Nichtprüfungsleistungen begrenzt. Das Honorar für die nicht auf der Blacklist genannten Leistungen darf maximal 70 Prozent des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren an den Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung gezahlten Honorare betragen.