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c) Schiedsverfahren

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Voraussetzung für das schiedsrichterliche Verfahren ist eine privatrechtliche Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Einseitige Anordnungen (z.B. im Testament) genügen nicht.[17] Die Schiedsvereinbarung muss freiwillig erfolgen. Die Formerfordernisse sind in § 1031 ZPO aufgeführt. Gegenstand einer Schiedsvereinbarung kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein (§ 1030 ZPO). Ausgeschlossen sind Schiedsvereinbarungen beispielsweise in Mietsachen (§ 1030 Abs. 2 ZPO). Liegt eine Schiedsgerichtsvereinbarung vor und wird dennoch Klage bei einem staatlichen Gericht erhoben, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Beklagte dies rechtzeitig rügt (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Im Regelfall ist das Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern besetzt. Das Schiedsgericht muss unabhängig und neutral sein.[18] Der Schiedsspruch hat für die Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch ist erst nach Vollstreckbarkeitserklärung durch ein staatliches Gericht möglich (§§ 1060 ff. ZPO). In bestimmten Fällen kann der Schiedsspruch wieder beseitigt werden (§ 1059 Abs. 2 ZPO), z.B. bei Unparteilichkeit des eingeschalteten Sachverständigen.[19]

Ausgangsfall

Mona hat keinen Schiedsvertrag mit der V-GmbH geschlossen. Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind eher unüblich und stets an § 307 BGB zu messen. Nachdem nun sämtliche Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung für den Fall von Mona keine Rolle spielen, wird Mona um die Aufnahme eines Prozesses nicht herum kommen. Eine kleine Chance besteht noch für Mona, einigermaßen rasch und kostengünstig an ihr Recht (bzw. zu einem Vergleich) zu kommen. Dies soll im Folgenden erläutert werden.

2. Teil ErkenntnisverfahrenA. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › III. Vorgeschaltete Güteverhandlung; gerichtliche Güteversuche

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