Читать книгу Finanzplaner 60+ - Isabell Pohlmann - Страница 26
ОглавлениеSchutz bei Krankheit und für Hinterbliebene
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet mehr als „nur“ die Altersrenten. Renten bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene bringen zusätzliche Sicherheit.
Zugegeben: Die Zahlungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung oder beim Tod des Ehepartners oder Elternteils fließen, sind meist eher klein. So erhielten die Rentner, die 2017 erstmals eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, im Schnitt nach Abzug der Sozialabgaben 716 Euro im Monat ausgezahlt. Die neu hinzugekommenen Witwenrentner erhielten durchschnittlich 561 Euro monatlich. Das ist zwar nicht viel, aber besser als nichts.
Die Erwerbsminderungsrenten sind für manch einen die einzige Chance auf sichere Einnahmen im Krankheitsfall – wenn sie sich zum Beispiel keine private Berufsunfähigkeitsversicherung leisten konnten oder wegen Vorerkrankungen einen solchen Schutz für den krankheitsbedingten Ausstieg aus dem Berufsleben gar nicht erst bekommen haben.
Ähnliches gilt für die Witwen- oder Witwerrente: Sie ist oft gering, kann aber zumindest in der Anfangszeit Luft verschaffen, um in Ruhe zu planen, wie es nach dem Tod des Partners finanziell weitergehen soll.
Erwerbsminderungsrenten: Wenn Arbeiten nicht mehr geht
Es kann so schnell passieren: Ein schwerer Unfall oder ein erneuter Bandscheibenvorfall – und ein Beschäftigter ist nicht mehr in der Lage, seinem Beruf nachzugehen. Am häufigsten sind es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung psychische Erkrankungen, die zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben führen.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, springt der gesetzliche Rentenversicherer mit einer Rentenzahlung ein. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Versicherte bis zu dem Zeitpunkt bekommen, an dem sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreichen. Anschließend erhalten sie ganz automatisch ihre Altersrente. Die Erwerbsminderungsrente kann auch schon früher in eine Altersrente umgewandelt werden. Das muss der Versicherte allerdings beantragen.
Bevor der Rentenversicherer eine Rente wegen Erwerbsminderung zahlt, prüft er, ob der Versicherte mithilfe einer Rehabilitationsmaßnahme seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangen oder ob diese zumindest verbessert werden kann. Ist zum Beispiel nach schwerer Erkrankung ein Aufenthalt in einer Kurklinik ratsam, übernimmt der Rentenversicherer im Regelfall für bis zu drei Wochen die Kosten dafür. Weitere Leistungen, die der Versicherer übernehmen kann, sind beispielsweise Ausgaben für eine Umschulung oder ergänzende Ausgaben wie für eine Haushaltshilfe.
Grundsätzlich gilt, dass die Renten, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, in der Regel zunächst einmal auf drei Jahre befristet sind. Es könnte ja sein, dass der Versicherte sich wieder erholt und arbeiten kann. Ehe die Rente auf Dauer fließt, wird die Befristung meist zweimal wiederholt. Nur in Ausnahmefällen fließt sie gleich dauerhaft.
Je nach Alter und je nachdem, wie gravierend Ihre gesundheitlichen Probleme und die damit verbundenen beruflichen Einschränkungen sind, können Sie folgende Renten bekommen:
Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie erhalten sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen höchstens drei Stunden am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Sie sind vor dem 2. Januar 1961 geboren und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, für sechs Stunden täglich in Ihrem Hauptberuf oder einem zumutbaren vergleichbaren Beruf zu arbeiten. Auch wenn Sie noch einer anderen Tätigkeit nachgehen könnten, reicht es für den Rentenanspruch bereits aus, dass die Fähigkeiten für den erlernten oder einen mehr als zehn Jahre ausgeübten Beruf eingeschränkt sind.
„Alte“ Berufsunfähigkeitsrente. Diese Rente können Sie heute nicht mehr neu bekommen. Denn die „alte“ Berufsunfähigkeitsrente wurde höchstens bis zum 31. Dezember 2000 nach den damals geltenden gesetzlichen Regelungen bewilligt. Alle, die diese Rente heute noch beziehen, müssen sie also vor dem Jahreswechsel 2000/2001 bereits zugesprochen bekommen haben. Der Hintergrund: Damals gab es eine entscheidende Gesetzesänderung bei der Absicherung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Wenn Sie derzeit Anfang bis Mitte 60 sind, stehen Sie deutlich besser da als jüngere Versicherte: Sie gehören zu den Jahrgängen, die 2001 bei der großen Reform der Erwerbsminderungsrenten nicht so getroffen wurden wie Jüngere. Anders als alle, die ab dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können Sie Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben. Das bedeutet: Sind Sie nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich in Ihrem Hauptberuf oder einem zumutbaren vergleichbaren Beruf zu arbeiten, haben Sie einen Rentenanspruch.
Für jüngere Versicherte sind die Bedingungen deutlich schlechter. Sie können nur dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sind, zwar für mehr als drei, aber für weniger als sechs Stunden irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Von ihnen kann somit verlangt werden, dass sie zum Beispiel als Nachtportier arbeiten, wenn ihr Beruf als Tischler nicht mehr infrage kommt.
Ältere Versicherte können die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dagegen bereits bekommen, wenn ihre Fähigkeiten für den erlernten Beruf eingeschränkt sind.
Mithilfe der Zurechnungszeit werden die bisherigen Rentenansprüche hochgerechnet.
Besondere Rechnung für Jüngere
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird wie bei den Altersrenten mithilfe der Rentenformel ermittelt. Eine entscheidende Rolle spielen somit die im Erwerbsleben gesammelten Entgeltpunkte. Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied zur Altersrente: Tritt die Erwerbsminderung ein, wenn der Versicherte noch jünger ist, zählen für die Rentenhöhe nicht nur die bereits gezahlten Beiträge – sonst wäre die ausgezahlte Erwerbsminderungsrente noch niedriger, als sie es ohnehin schon ist. Die Ansprüche, die bisher auf dem Rentenkonto verzeichnet sind, werden mithilfe der sogenannten Zurechnungszeit hochgerechnet. Einige Zeit hat die Rentenkasse die Ansprüche so hochgerechnet, als hätte der Leistungsempfänger bis zum 62. Geburtstag gearbeitet und entsprechend Rentenbeiträge gezahlt. Diese Zurechnungszeit wird seit Anfang 2018 stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Vorgesehen ist, dass in Zukunft bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze hochgerechnet wird.
Neben der Rente arbeiten
1 Lässt die Gesundheit es zu, dürfen auch Empfänger einer Erwerbsminderungsrente ihr Konto mit einem Nebenjob aufbessern. Welche Einkommen je nach Rentenart erlaubt sind, ohne dass die Rente gekürzt wird, lesen Sie ausführlich unter „Bei Erwerbsminderung Verdienst und Zeit im Blick“, S. 86.
Hinterbliebenenrenten: Schutz für Partner und Kinder
Plötzlich allein! Der Tod des Ehepartners ist ein großer Einschnitt und kann auch finanziell zu einer enormen Herausforderung für den Hinterbliebenen werden. Unterstützung aus der Rentenkasse erhalten die Hinterbliebenen in Form der Witwen- oder Witwerrente. Wie hoch sie ausfallen wird, hängt entscheidend davon ab, welche Rentenansprüche der Verstorbene hatte. Außerdem spielen das Alter der Partner und der Zeitpunkt der Eheschließung eine Rolle.
Erhielt der Verstorbene bereits eine eigene Rente, wird auf Basis dieses Wertes die Höhe der Hinterbliebenenrente abgeleitet. Bezog der Verstorbene noch keine eigene Rente, werden seine bisher erworbenen Entgeltpunkte noch bis zur Zurechnungszeit (siehe „Erwerbsminderungsrenten“, S. 34) aufgestockt, bevor die Höhe der Witwenrente ermittelt wird.
Maximal erhält der Hinterbliebene auf Dauer bis zu 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Ehepartnern, die 47 Jahre oder jünger sind, kann es allerdings passieren, dass sie für maximal 24 Monate nur 25 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Partners erhalten. Entscheidend ist, ob der hinterbliebene Partner Anspruch auf die „kleine“ oder die „große“ Witwenrente hat und ob für ihn altes oder neues Rentenrecht gilt.
Wenn Sie und Ihr Partner heute Anfang 60 oder älter sind, ist es nicht unwahrscheinlich, dass Sie im Ernstfall unter das alte und damit günstigere Recht fallen. Dieses gilt, wenn
Sie vor 2002 geheiratet haben und
ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Wurde die Ehe 1982 geschlossen, hat zum Beispiel eine 60-jährige Witwe auf Dauer Anspruch auf 60 Prozent der Rente ihres Mannes. Sie bekommt die große Witwenrente nach altem Recht. Haben die beiden erst 2005 geheiratet, greift neues Recht und sie erhält nur 55 Prozent seiner Rente.
Eine besondere Regelung gibt es in den ersten drei Monaten nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist. Während dieses Sterbevierteljahrs bekommt die Witwe oder der Witwer grundsätzlich die volle Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Eigenes Einkommen wird noch nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es spielt also auch keine Rolle, ob und in welcher Höhe Sie eigene Rentenansprüche haben.
Nach Ablauf der drei Monate kann es allerdings sein, dass Sie – je nach Höhe einer eigenen Altersrente oder auch je nach Verdienst in Ihrem Job – Kürzungen der Hinterbliebenenrente hinnehmen müssen. Denn sobald Sie mit Ihrem Einkommen einen bestimmten Freibetrag überschreiten, fallen die monatlichen Rentenleistungen niedriger aus. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt „Witwenrente komplett anders“, S. 88.