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Artikel 2
Оглавление(1) Der genaue Verlauf der in Artikel 1 festgelegten Grenze wird an Ort und Stelle durch eine gemischte technische Grenzkommission bestimmt, die aus je zwei Mitgliedern besteht.
(2) Die Grenzkommission hat folgende Aufgaben:
a) Absteckung, Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b) Erstellung der Pläne und Grenzvermessungstabellen.
(3) Nach Beendigung ihrer Arbeiten erstellt die Grenz-kommission ein Protokoll mit den Plänen und Grenzvermessungstabellen, das den Vollzug dieses Vertrages bestätigt.
(4) Die Kosten für die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen