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Artikel 3
Оглавление(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben c und d bezeichneten Flächen, soweit sie sich im Eigentum des Kantons Schaffhausen befinden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, im übrigen innerhalb von weiteren zwei Jahren, der Gemeinde Wiechs am Randen lasten- und kostenfrei übereignen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt an die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einen Beitrag zum Ankauf der in Absatz 1 bezeichneten Flächen in Höhe von insgesamt 200.000,— Schweizerfranken.