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Artikel 4

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Die Grundbücher und Akten der Vermessungsämter, die sich auf die Grundstücke in den in Artikel 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Austauschflächen beziehen, werden mit den dazu gehörenden Unterlagen, Urkunden und Plänen im Original oder, wenn dies nicht möglich ist, in beglaubigter Abschrift von den Gerichten und Behörden des einen Staates an die zuständigen Gerichte und Behörden des anderen Staates kostenfrei übergeben.

STEINE MACHEN GRENZE

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