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Art. 3

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Die Grenzbereinigungen sind in den Plänen, die diesem Vertrag als Anlagen 1–5 beigelegt sind und dessen integrierenden Bestandteil bilden, im Einzelnen dargestellt. Geringfügige Änderungen, die sich bei der Absteckung, Vermarkung und Vermessung der bereinigten Grenze ergeben können, bleiben vorbehalten. Die Anlagen dieses Vertrages werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

STEINE MACHEN GRENZE

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