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dd) Exkurs: Beschlagnahme des Führerscheins

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157

Dient die Sicherstellung des Führerscheins der Verhinderung weiterer Verkehrsstraftaten, dürfen ausländische Führerscheine ohne Einschränkung beschlagnahmt werden.

158

Daneben kann der Führerschein zwecks Eintragung entsprechender Vermerke beschlagnahmt werden (vgl. oben Rn. 154).

159

Nach Ansicht des LG München II[1] kann ein ausländischer Führerschein schließlich auch dann beschlagnahmt werden, wenn dieser im Inland keine Gültigkeit mehr besitzt und daher der Verdacht einer Straftat (§ 21 StVG) gegeben ist.

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