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dd) Exkurs: Beschlagnahme des Führerscheins
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Dient die Sicherstellung des Führerscheins der Verhinderung weiterer Verkehrsstraftaten, dürfen ausländische Führerscheine ohne Einschränkung beschlagnahmt werden.
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Daneben kann der Führerschein zwecks Eintragung entsprechender Vermerke beschlagnahmt werden (vgl. oben Rn. 154).
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Nach Ansicht des LG München II[1] kann ein ausländischer Führerschein schließlich auch dann beschlagnahmt werden, wenn dieser im Inland keine Gültigkeit mehr besitzt und daher der Verdacht einer Straftat (§ 21 StVG) gegeben ist.