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g) Entziehung Minderjähriger

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Von praktischer Relevanz sind immer wieder Fälle der Kindesentziehung, häufig in der Weise, dass Minderjährige in das Heimatland eines Elternteils verbracht werden, um sie dort dem Einflussbereich des anderen Elternteils zu entziehen. Die einschlägigen Tathandlungen stehen unter den in § 235 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen unter Strafe. Beachtung verdient insoweit eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes,[1] wonach eine längere Abwesenheit vom ursprünglichen inländischen Aufenthaltsort einer Strafbarkeit insbesondere dann nicht entgegensteht, wenn das betroffene Kind stets davon ausgegangen ist nach Deutschland zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten sei auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen.

Verteidigung von Ausländern

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