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cc) Unerlaubte Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG)

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Reist ein Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel[1] oder den erforderlichen Pass – entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG – in das Bundesgebiet ein, erfüllt er bereits mit dem Überschreiten der Hoheitsgrenze den Tatbestand der unerlaubten Einreise; sind die Kontrollstellen von Grenzschutz und Zoll räumlich getrennt, sind sie insgesamt als „Grenzübergangsstelle“ anzusehen, so dass die Einreise erst vollendet ist, wenn der Einreisende die letzte Kontrollstelle passiert hat.[2]

Hinweis

Reist ein Asylbewerber ohne die erforderlichen Dokumente ein, kann der Strafbarkeit § 13 Abs. 3 AsylG entgegenstehen. Die Straffreiheit tritt selbst dann ein, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Drittland einreist, sofern er dieses lediglich als Durchgangsland nutzt, ohne schuldhaftes Zögern verlässt und keine Schleuserdienste zur Umgehung der Grenzkontrollen in Anspruch genommen hat.[3]

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Ob ein Fall der unerlaubten Einreise vorliegt, wenn der Ausländer zwar im Besitz des erforderlichen Visums (sog. Negativstaater) ist, aber bereits im Zeitpunkt der Einreise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt und damit das Visum der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurft hätte (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV),war bis zur Einführung von Abs. 6 heftig umstritten.[4] Da die Regelung des Abs. 6 nunmehr ein Handeln unter Verwendung des unlauter erlangten Titels einem Handeln ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel gleichstellt, wird der frühere Meinungsstreit als überholt angesehen; der erschlichene Titel vermag nach nun h.M.[5] den Aufenthalt des Negativstaaters nicht zu legalisieren, weshalb eine Strafbarkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG gegeben sei.[6]

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