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f) Zwangsheirat (§ 237 StGB)
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War die „Zwangsverheiratung“ früher strafrechtlich nur als Nötigung erfasst, sollte die „Nötigung zur Ehe“ durch Einführung des § 237 StGB eine gesonderte Regelung erfahren. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf selbstbestimmte Partnerwahl (vgl. Art. 12 EMRK)[1]. Folgerichtig wird die Regelung in mehrfacher Hinsicht kritisiert, so ist vor diesem Hintergrund z.B. schwer nachvollziehbar, weshalb die Nötigung eine bestimmte Person nicht zu heiraten ebenso wenig unter den Anwendungsbereich der Norm fällt, wie die Nötigung zum Unterlassen einer Scheidung,[2] obwohl beide Fallgestaltungen einen breiten Anwendungsbereich fänden. Auch die fehlende Anwendbarkeit auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften[3] und die Beschränkung auf wirksam geschlossene Ehen wird gerügt, letzteres deswegen, da nach dem Selbstverständnis der Betroffenen auch andere Verbindungen – wie z.B. die Imam-Ehe – als absolut verbindlich angesehen werden.[4] Findet § 237 StGB in diesen Fällen keine Anwendung, verbleibt allein eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB).