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ee) Exkurs: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

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Handelt es sich um eine EU/EWR-Fahrerlaubnis, wirkt die vorläufige Entziehung zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO), sofern der Beschuldigte über einen inländischen Wohnsitz verfügt.

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In anderen Führerscheinen ist – unabhängig von deren Gültigkeit im Inland[1] – die vorläufige Entziehung zu vermerken (§ 111a Abs. 6 StPO). Die Eintragung wird als Vollstreckungsmaßnahme von der Staatsanwaltschaft veranlasst.[2] Bis zur Eintragung des Vermerks kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 111a Abs. 6 Satz 2 StPO). Lässt die Beschaffenheit des Führerscheins die Eintragung nicht zu, ist der Vermerk gesondert zu fertigen und mit dem Führerschein zu verbinden (vgl. oben Rn. 153). Nur wenn auch dies nicht möglich ist, kann der ausländische Führerschein entsprechend § 111a Abs. 6 Satz 2 StPO für die Dauer der vorläufigen Maßnahme beschlagnahmt werden[3]. Konnte ein Vermerk eingetragen werden, tritt an die Stelle der Rückgabe des Führerscheins (§ 111a Abs. 5 StPO) die Streichung des Vermerks[4] (sog. „Säuferbalken“).

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