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5. Ergebnis nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung

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Unter den im Sachverhalt genannten Bedingungen hat M nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung die Dividendenerträge von T im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahrs gewinnrealisierend zu aktivieren. Weil aber der Rechtsanspruch auf Zahlung der Dividende am Bilanzstichtag der M noch nicht besteht und die Dividende zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht zugeflossen ist, sind die vereinnahmten Dividendenerträge bei der M als Kapitalgesellschaft zunächst in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen.

Bilanzierung case by case

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