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II. Lösung nach IFRS 1. Sinn und Zweck der IFRS a) Zentraler Schutzzweck: Konkretisierung von Informationspflichten im Konzern
ОглавлениеInnerhalb der EU und folglich auch in Deutschland besteht seit 2005 für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) (§ 315a Abs. 1 HGB). Nach § 315a Abs. 3 HGB haben auch alle anderen, nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen die Möglichkeit, ihren Konzernabschluss freiwillig nach IFRS aufzustellen. Der IFRS-Abschluss hat bei Ausübung des Wahlrechts befreiende Wirkung, d.h. er ist nicht zusätzlich zum Konzernabschluss nach HGB aufzustellen, sondern ersetzt diesen.114
Zweck von IFRS-Abschlüssen ist die Vermittlung von Information, die für die Entscheidungen von Kapitalmarktteilnehmern – vor allem Investoren, Kreditgebern und anderen Gläubigern – über die Bereitstellung finanzieller Ressourcen (Kaufen, Verkaufen oder Halten von Instrumenten) nützlich sind (RK.1.2). Dieser Zweck wird annahmegemäß erfüllt, wenn die im Abschluss vermittelten Informationen den Adressaten die Einschätzung der zukünftig zu erwartenden Zahlungsmittelrückflüsse aus dem Unternehmen sowie des Unternehmenswerts ermöglichen (RK.1.3 und RK.1.7).