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2. Prinzip der Greifbarkeit als Objektivierungsprinzip a) Ausprägungen des Greifbarkeitsprinzips aa) Typisierungsvermutungen

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Für die Konkretisierung von Vermögensgegenständen genügt das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils allein nicht.160 Der Vermögenswert muss vor dem Hintergrund einer objektivierten Betrachtung dem Grunde nach abgrenzbar vom Geschäfts- oder Firmenwert,161 mithin greifbar sein.162

Eine typisierte Greifbarkeitsvermutung, wie sie in der älteren Rechtsprechung vorzufinden ist,163 legt nahe, werthaltige Sachen und Rechte, also Gegenstände des bürgerlichen Rechts, grundsätzlich als greifbare Vermögenswerte anzuerkennen, bei rein wirtschaftlichen Gütern, also vermögenswerten Vorteilen, die nicht rechtlich abgesichert sind, indes die Greifbarkeit zunächst grundsätzlich zu verneinen.164 Beide Typisierungsvermutungen sind jedoch vom Bilanzierenden widerlegbar.165 So ist es einerseits möglich, Sachen und Rechten die Greifbarkeit abzusprechen,166 und andererseits bei rein wirtschaftlichen Gütern durch Erbringung zusätzlicher Nachweise die objektivierte Werthaltigkeit und somit die Greifbarkeit zu belegen.167 In der neueren Rechtsprechung kommt einer derartigen Typisierungsvermutung jedoch keine bedeutende Rolle bei der Konkretisierung eines Vermögensgegenstands zu.168 Gerade bei rein wirtschaftlichen Gütern169 ergeben sich Konkretisierungsprobleme,170 weil diese in der Regel „unsichere und flüchtige Vermögensbestandteile“171 bilden.

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