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2. Ermittlung der IFRS a) Kompetenz des privatwirtschaftlich organisierten IASB zur Ermittlung von IFRS im Rahmen eines öffentlichen Standardsetzungsverfahrens

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Die Kompetenz zur Schaffung von IFRS liegt bei dem privatwirtschaftlich organisierten International Accounting Standards Board (IASB). Auch wenn die Entwicklung der Standards sowie die Entscheidung über die Verabschiedung allein beim IASB liegen, werden die Adressaten durch die Möglichkeit der Kommentierung von Diskussionspapieren und Standardentwürfen in den Standardprozess einbezogen und können die Bilanzierungsregeln auf diese Weise beeinflussen.117 Die Auslegung von IFRS obliegt dem IFRS Interpretations Committee, das für diese Zwecke nach einem ähnlichen Verfahren sog. IFRIC Interpretations erarbeitet. Der Begriff IFRS schließt sowohl die Standards als auch die Interpretationen ein (IAS 1.7).

Aufgrund der privatwirtschaftlichen Organisation des IASB sind die IFRS originär rein fachtechnische Normen ohne jegliche Rechtsverbindlichkeit.118 Innerhalb der EU gelangen die IFRS jedoch erst zur Anwendung, wenn sie mittels eines Anerkennungsverfahrens (sog. Endorsement-Mechanismus) in EU-Recht übernommen wurden, ihnen also faktisch Rechtsnormqualität verliehen wurde.119

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