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bb) Gebot der Fair Presentation nach IAS 1
ОглавлениеIn IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ wird unter der Überschrift „Allgemeine Merkmale“ die Möglichkeit eines Abweichens von Einzelnormen diskutiert. Dort heißt es, der Abschluss habe „die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen“ (IAS 1.15). Erfüllt wird dies annahmegemäß „[u]nter nahezu allen Umständen“ bei „Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt“ (IAS 1.15 i.V.m. IAS 1.17). In nur „äußerst seltenen Fällen“ kann „die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift so irreführend [sein …], dass sie zu einem Konflikt mit den im Rahmenkonzept dargestellten Zweck führen würde“; dann sei ein Abweichen geboten, sofern die „geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen“ dies nicht verbieten (IAS 1.19). Da nach herrschender Literaturmeinung bei der IFRS-Anwendung von in Deutschland ansässigen Unternehmen in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht das deutsche Handelsrecht, sondern die EU-Bilanzrichtlinie gemeint ist, gilt ein Abweichen von IFRS-Einzelvorschriften für deutsche Unternehmen als nicht grundsätzlich ausgeschlossen.130
Es kann hier offenbleiben, wie im Einzelnen die Zielnorm der Fair Presentation nach IFRS mit der breiten, anspruchsvoll klingenden Formulierung der „tatsächlichen Verhältnisse“ (IAS 1.15) inhaltlich zu konkretisieren ist.131 Da die vorliegende Fallgestaltung jedoch keineswegs ein äußerst seltener Fall, sondern vielmehr ein sehr typisches Beteiligungsverhältnis ist, kommt eine Durchbrechung der Einzelvorschrift des IFRS 9 durch M nicht in Frage.