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Fall 2: Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – Beispiel Domain-Name

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Sachverhalt:

Eine Werbeagentur übernimmt gegen Zahlung eines Entgelts den Domain-Namen (Internet-Adresse) eines Konkurrenten. Der Erwerb wird vollzogen, indem zunächst der bisherige Domain-Inhaber seinen Registrierungsvertrag bei der zentralen Registrierungsstelle für Internet-Domains (DENIC) kündigt und die Werbeagentur als Nachfolger benennt; anschließend erteilt die Agentur der DENIC einen Auftrag zur Registrierung. Aus technischen Gründen ist es der DENIC nicht möglich, Domain-Namen mehrfach zu vergeben. Wirtschaftlicher Hintergrund des Erwerbs ist es, die unternehmenseigenen Dienstleistungen im Internet anbieten und auf diese Weise die Umsätze steigern zu wollen.138

Aufgabenstellung:

 – Ist der Domain-Name nach handelsrechtlichen GoB als immaterieller Vermögensgegenstand bzw. nach IFRS als immaterieller Vermögenswert anzusetzen?

 – Fallergänzung: Die Werbeagentur erstellt die unter der erworbenen Internetdomain abrufbare Unternehmenswebseite intern. Ist die Webseite nach handelsrechtlichen GoB als selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand bzw. nach IFRS als selbst geschaffener immaterieller Vermögenswert anzusetzen?

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