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c) Berücksichtigung von Literaturmeinungen als Erkenntnisquelle bei der Lösung des Bilanzierungsproblems der M aa) Wertaufhellung nach IAS 10

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Einzelheiten der Wertaufhellung nach IFRS sind in IAS 10 „Ereignisse nach dem Bilanzstichtag“ geregelt. Es werden zwei Arten von „Ereignissen“ nach dem Abschlussstichtag unterschieden: „Ereignisse, die weitere substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben“ (IAS 10.3 (a)), sind auf den Abschlussstichtag zurückzubeziehen und berücksichtigungspflichtig. Davon zu unterscheiden sind „Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind“ (IAS 10.3(b)); diese sind nicht zu berücksichtigen.

Die viel Interpretationsspielraum lassenden Wortlaute versucht IAS 10 insbesondere auch anhand von Beispielen zu konkretisieren, die insgesamt die Unterschiede zu den handelsrechtlichen GoB deutlich machen.126 Als wertveränderndes, nicht berücksichtigungsfähiges Ereignis gilt etwa „das Sinken des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinvestitionen“ (IAS 10.11); demgegenüber ist, durchaus „in Übereinstimmung mit handelsrechtlichen GoB“127, als wertaufhellend für die Verhältnisse am Abschlussstichtag „das nach dem Abschlussstichtag eingeleitete Insolvenzverfahren eines Kunden [anzusehen], das im Regelfall bestätigt, dass am Abschlussstichtag ein Wertverlust einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen vorgelegen hat und dass das Unternehmen den Buchwert der Forderung aus Lieferungen und Leistungen anzupassen hat“ (IAS 10.9(b)(i)).

Hinsichtlich der Aktivierung von Dividendenansprüchen findet sich keine Konkretisierung bezüglich der Wertaufhellung in IAS 10. Allerdings ist die Frage der Passivierung von Verpflichtungen zur Dividendenzahlung ausdrücklich geregelt: „Wenn ein Unternehmen nach dem Abschlussstichtag Dividenden für Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten […] beschließt, darf das Unternehmen diese Dividenden zum Abschlussstichtag nicht als Schulden ansetzen“ (IAS 10.12).

Im Münchener Kommentar zum Bilanzrecht wird argumentiert, dass „[s]piegelbildlich“ zur Verneinung einer Wertaufhellung im Fall der Passivierung eine Wertaufhellung im Sinne der phasengleichen Aktivierung von Dividendenforderungen auszuschließen sei,128 auch wenn die IFRS kein dem deutschen Bilanzrecht vergleichbares Prinzip „imparitätischer Objektivierung“129 kennen.

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