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b) Anwendung auf den Fall: Prüfung des Domain-Namens hinsichtlich des Vermögenswertprinzips

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Der Domain-Name ist eine technische Adresse im Internet, deren ausschließliche Stellung sich daraus ergibt, dass sie von der DENIC aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann. Diese „rein faktische Ausschließlichkeit begründet [jedoch] kein absolutes Recht“,156 wie dies bei Patenten, Marken oder Urheberrechten der Fall ist.157 Der Domain-Name „ist allerdings mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar“158. Diese Vergleichbarkeit resultiert daraus, dass die Ausschließlichkeitsstellung des Domain-Inhabers durch seinen Registrierungsvertrag mit der DENIC schuldrechtlich abgesichert ist.159 Es handelt sich im vorliegenden Fall aber auch um einen wirtschaftlichen Vorteil, den ein potenzieller Erwerber des gesamten Unternehmens kaufpreiserhöhend berücksichtigen würde, weil mittels des Domain-Namens in der Zukunft höhere Umsätze generiert werden können, der Domain-Name somit einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern darstellt. Das sog. Erwerberfiktionsprinzip ist mithin erfüllt. Ferner ist ein unternehmensspezifischer und längerfristiger Nutzen durch den Erwerb eines Domain-Namens anzunehmen. Denn durch dessen Erwerb ist die Werbeagentur dauerhaft im Internet präsent. Es liegt im vorliegenden Fall demnach ein rechtlich abgesicherter wirtschaftlicher Vorteil vor. Das Vermögenswertprinzip ist folglich erfüllt.

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