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b) Anwendung auf den Fall: Prüfung des Domain-Namens hinsichtlich des Greifbarkeitsprinzips
ОглавлениеBei einem Domain-Namen handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um ein gewerbliches Schutzrecht, „da der Inhaber eines Domain-Namens an der Domain kein absolutes Recht erwirbt“189. Gleichwohl ist der Domain-Name mit einem solchen Schutzrecht nach der Rechtsprechung inhaltlich vergleichbar.190 Denn aufgrund der technischen Gegebenheiten kann die DENIC jeden Domain-Namen nur einmal vergeben. In Anbetracht dessen wäre die Greifbarkeit nach der Typisierungsvermutung der älteren BFH-Rechtsprechung gegeben.
Da Domain-Namen nicht direkt zwischen Vertragsparteien gehandelt werden können, sondern zunächst der bisherige Inhaber seinen Registrierungsvertrag bei der DENIC kündigen und der von ihm benannte Dritte der DENIC einen Auftrag zur Registrierung erteilen muss, spricht der BFH von einem „abgeleitete[n] Erwerb“191. Diese „Dreieckskonstruktion“ unterscheidet sich von der Übertragung von Vertragsarztzulassungen im Rahmen von Praxisveräußerungen192, weil die DENIC – anders als die kassenärztliche Zulassungsstelle – nach den soweit maßgeblichen rechtlichen Vorgaben dazu verpflichtet ist, den neuen Registrierungsvertrag mit dem benannten Dritten (und nicht einer anderen Person) abzuschließen193. Der Fall ist hingegen vergleichbar mit dem Transfer von Lizenzspielern in der Fußball-Bundesliga, da dort der Liga-Ausschuss bei Zustandekommen eines wirksamen Ablösevertrags zwischen zwei Vereinen (ebenfalls) die Spielerlaubnis zwingend zu erteilen hat194. Gemäß BFH hat der Domain-Inhaber „damit eine Rechtsposition inne, über die er […] wirtschaftlich frei verfügen kann“195. Auch die nach der neueren Rechtsprechung im Mittelpunkt stehende Konkretisierung der Greifbarkeit durch die Übertragbarkeit ist im vorliegenden Fall erfüllt.