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b) Analyse des Wortlauts des IFRS 9 „Finanzinstrumente“ in Bezug auf das Bilanzierungsproblem der M

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IFRS 9 regelt innerhalb der Vorschriften für die Erfassung von Gewinnen und Verlusten (gains and losses) explizit die Vereinnahmung von Dividenden. Danach sind Dividenden erfolgswirksam zu erfassen, wenn „der Rechtsanspruch des Unternehmens auf Zahlung der Dividende besteht“ und zudem der Zufluss des wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich sowie die Dividendenhöhe verlässlich bewertbar ist (IFRS 9.5.7.1A).

Entsprechend dem eindeutigen, keine Zweifel zulassenden Wortlaut ist eine phasengleiche Dividendenvereinnahmung nach IFRS zum Bilanzstichtag der M zunächst zu verneinen: Der Rechtsanspruch auf Zahlung entsteht mit dem Gewinnverteilungsbeschluss von T erst nach dem Abschlussstichtag von M. Dem entspricht es im Übrigen, wenn IFRS 9 den Ansatz von unbedingten Forderungen an die Voraussetzung knüpft, dass „das Unternehmen Vertragspartei wird und infolgedessen das Recht auf Empfang […] von Zahlungsmitteln hat“ (IFRS 9.B3.1.2 a) i.V.m. IFRS 9.3.1.1).

Gerade weil nach IFRS das Objektivierungsprinzip in einigen Bereichen, bspw. der Umsatzerfassung bei langfristigen Fertigungsaufträgen,124 zurückgedrängt wird, überrascht die strikt formalrechtliche Ausgestaltung der Erfassungskriterien für Dividendenforderungen bzw. -erträge. Nun wird bei einer fallgruppenorientierten Rechnungslegungsordnung wie den IFRS zwar eine Konsistenz der Kriterien weder zu erwarten noch zwingend gewünscht sein – dennoch wurde in der deutschsprachigen Literatur in der Vergangenheit untersucht, welche anderen Standards oder Prinzipien zu einem befriedigenderen Ergebnis in wirtschaftlicher Hinsicht i.S. einer phasengleichen Dividendenvereinnahmung analog zu den handelsrechtlichen GoB führen könnten. Hierbei wurden insbesondere die Standards zur Wertaufhellung (IAS 10) und zum Gebot der Fair Presentation (IAS 1)125 sowie der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form, RK.2.12) herangezogen.

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