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bb) Übertragbarkeitsprinzip

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Während die Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen in der älteren Rechtsprechung lediglich als eine weitere Ausprägung der Greifbarkeit angesehen wurde, ist das Übertragbarkeitsprinzip in der neueren Rechtsprechung zentral für die Konkretisierung der Greifbarkeit.172 Das Verständnis dieses Prinzips hat sich jedoch nicht geändert, auch nicht im Rahmen des BilMoG. Die Rechtsprechung stellt nach wie vor nicht auf eine Einzelveräußerbarkeit173 bzw. Einzelverwertbarkeit174 ab, da diese Kriterien keinen hinreichenden Beitrag zur Objektivierung leisten175 und zu einer „Verzerrung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“176 führen würden.177 Die Übertragbarkeit ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn ein Erwerber unter der Annahme der Unternehmensfortführung den Vermögenswert bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigen würde.178 Bei einem aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstand handelt es sich demnach um ein Gut, „das bei Veräußerung des ganzen Betriebes sozusagen greifbar ist, d.h. als Einzelheit ins Gewicht fällt oder um etwas, das […] sich […] nicht so ins Allgemeine verflüchtigt, daß es nur als Steigerung des good will des ganzen Unternehmens in Erscheinung tritt.“179 Diese sehr entobjektivierte Auslegung des Übertragbarkeitskriteriums erscheint dennoch sinnvoll, da sie GoB-konform im Sinne des heutigen Bilanzverständnisses der Unternehmensfortführung ist.180 Der BFH fordert dabei keine Übertragbarkeit im rechtlichen Sinne, sondern lässt eine wirtschaftliche Übertragbarkeit ausreichen. So liegt der Fall bspw. bei dem Transfer eines professionellen Fußballspielers innerhalb der Fußball-Bundesliga. Die Lizenzspieler können zwar nicht direkt von einem auf den anderen Verein übertragen werden – der den Spieler abgebende Verein muss zunächst beim Liga-Ausschuss des Deutschen Fußballbundes (DFB) auf die Spielerlaubnis verzichten, um die Neuerteilung der Erlaubnis an den aufnehmenden Verein zu ermöglichen; da der Liga-Ausschuss faktisch nur formal zwischengeschaltet ist, die Erteilung der Spielerlaubnis aber bei wirksamem Ablösevertrag nicht verhindern kann, bejaht der BFH die wirtschaftliche Übertragbarkeit.181 Anders beurteilt der BFH den Fall der Überlassung einer kassenärztlichen Vertragsarztzulassung im Rahmen eines Praxiserwerbs: Hier verzichtet zwar auch der bisherige Inhaber zunächst gegenüber der zuständigen Behörde auf seine Zulassung, um eine Neuerteilung an den Erwerber zu ermöglichen. Im Gegensatz zum Transferspielerfall veranlasst die Behörde jedoch anschließend eine erneute Ausschreibung dieser Zulassung und entscheidet eigenverantwortlich, unter Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften und Qualifikationen der Bewerber, an wen die Zulassung erteilt wird; sie ist – anders als im Transferspielerfall – grundsätzlich nicht an die Empfehlung des bisherigen Inhabers gebunden.182 Die Übertragbarkeit der Vertragsarztzulassung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn die Zulassung alleiniger Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts ist, z.B. wenn der erwerbende Arzt weder das Praxisinventar noch die bestehenden Praxisverträge des Veräußerers übernimmt und zudem beabsichtigt, den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort zu verlegen.183

Das Übertragbarkeitskriterium schließt lediglich diejenigen Vermögenswerte aus, die personengebunden sind, also an der Person des Kaufmanns haften,184 oder im Allgemeingebrauch185 stehen. So kann etwa ein Zuschuss zum Bau öffentlicher Straßen (Wegebeitrag) nicht „mit dem Betrieb übertragen werden“, sofern die Nutzung der öffentlichen Straße nicht nur dem Zuschussgeber, sondern auch allen anderen Verkehrsteilnehmern zusteht.186 Wird hingegen ein Kanalanschlusskostenbeitrag geleistet, mit dem das Unternehmen ein Sondernutzungsrecht erwirbt, ist die Übertragbarkeit gegeben.187 Hierfür spricht auch, dass das exklusive Einleitungsrecht im Falle einer Unternehmensübertragung zurückbehalten werden könnte.188

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