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I. Lösung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung 1. Vermögenswertprinzip a) Vermögenswertprinzip als Ausprägung des Prinzips wirtschaftlicher Betrachtungsweise
ОглавлениеEin Vermögensgegenstand stellt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB) einen vermögenswerten Vorteil dar, der greifbar und selbstständig bewertbar ist.139 Das Vermögenswertprinzip als Ausfluss der im deutschen Bilanzrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verlangt die Existenz eines wirtschaftlichen Vorteils i.S. eines positiven Ertragswertbeitrags140 für das Unternehmen.141 Dies folgt aus dem Realisationsprinzip, wonach Ausgaben, die Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, durch Aktivierung in die künftigen Geschäftsjahre der Umsatzerzielung zu übertragen sind.142 Das Vorliegen von Sachen und Rechten ist hierbei weder notwendiges noch hinreichendes Kriterium.143 Es wird vielmehr auf den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vermögenswert abgestellt.144 Auch „tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb“145, wie etwa der Kundenstamm, das Know-How146 oder rechtlich ungeschützte Erfindungen,147 können im Einzelfall das Vermögenswertprinzip erfüllen.
Das Vermögenswertprinzip bedarf aufgrund seiner „allgemeinen Formulierung“148 einer Einschränkung durch konkretisierende Unterprinzipien.149 Die Rechtsprechung stellt in diesem Zusammenhang auf das Tätigen einer „feststellbare[n] und abgrenzbare[n] Ausgabe“ ab, um den Zugang eines vermögenswerten Vorteils objektiviert beurteilen zu können.150 Es gilt im Zuge einer Erwerberfiktion festzustellen, ob ein potenzieller Käufer des gesamten Unternehmens die Ausgabe unter der Annahme der Unternehmensfortführung bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigen würde.151 Darüber hinaus ist es notwendig, dass der Vermögenswert einen unternehmensspezifischen Nutzen für den Bilanzierenden entfaltet.152 Dabei ist es irrelevant, ob ein Dritter den Vermögenswert zur Einnahmenerzielung nutzen könnte.153 Zudem muss der potenzielle Vermögenswert einen nachhaltigen154 und längerfristigen, sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckenden Nutzen generieren.155