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b) Ergänzender Schutzzweck: Konkretisierung von Informationspflichten im Jahresabschluss in Sonderfällen

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Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die Jahresabschlüsse von in Deutschland ansässigen Kaufleuten ausnahmslos nach handelsrechtlichen GoB aufzustellen. Für die gebotene Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann zwar nach § 325 Abs. 2a HGB anstelle des Jahresabschlusses nach GoB ein IFRS-Einzelabschluss eingereicht werden, der Jahresabschluss nach GoB verliert indes nicht seine Maßgeblichkeit für Zwecke des Gesellschafts- und Steuerrechts und ist insofern in jedem Fall ergänzend zum IFRS-Einzelabschluss aufzustellen.

Bilanzierung case by case

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