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1. Sog. Objektformel

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Dieser grundrechtliche Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde wird nach unverändert überwiegender Auffassung in Lehre und Rechtsprechungspraxis in die sog. Objektformel gekleidet. Danach darf der Mensch nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden. Dies sei der Fall, wenn seine Subjektqualität in Frage gestellt werde, das heißt „die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt“ (BVerfGE 109, 279, 312f.; BVerfG, Urteil vom 15.02.2006, 1 BvR 357/05, NJW 2006, 751, 757f.).

Der Körperscanner erzeugt Bilder, auf denen u.a. intime Details des Körpers des jeweiligen Fluggastes sichtbar werden. Dadurch wird das individuelle Schamgefühl tangiert. Da diese Form der Sicherheitskontrolle per Gesetz allgemeinverbindlich für alle ausgestaltet werden soll, bleibt dem Einzelnen keinerlei Vermeidungs- und Rückzugsmöglichkeit mehr. Die Prozedur muss hingenommen werden, auch bei entschiedener Ablehnung durch den einzelnen Fluggast. Andernfalls steht das Flugzeug als Transportmittel nicht mehr zur Verfügung. Ob und inwieweit dieser Eingriff in den Intimbereich und das Schamgefühl der Fluggäste technisch durch Verschleierungen des Einblicks des Sicherheitspersonals in körperliche Einzelheiten der Fluggäste verhinderbar ist und hieraus ggf. eine modifizierte Beurteilung der Frage des Eingriffs in die Menschenwürde folgt, ist aufgrund der Angaben im Sachverhalt nicht zu er|23|örtern. Im Sachverhalt heißt es, dass solche Verschleierungstechniken noch nicht zur Verfügung stehen.

Hinweis zur gutachterlichen Prüfung der Objektformel

Eine Auseinandersetzung mit der sog. Objektformel als in Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend hervorgehobenes Substrat des grundrechtlichen Gewährleistungsgehalts der Menschenwürde ist für die hier verlangte Prüfung eines staatlichen Eingriffs in den Schutzbereich der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG unerlässlich. Dabei muss der in der Objektformel verankerte individualrechtliche Schutz- und Gewährleistungsgehalt der Menschenwürde fallbezogen zum Tragen kommen. Die bloße These, durch die Einführung der Scannertechnologie würden alle Flugpassagiere zum „Objekt staatlicher Behandlung“ degradiert, wäre gutachterlich unzureichend. In ihr fehlt jede Begründung für den individualrechtlichen Schutz- und Gewährleistungsgehalt des Menschenwürdegrundrechts. Eine solche Begründung kann nur aus der Werthaftigkeit der Menschenwürde gewonnen werden, die in jedem Menschen verankert ist, weil er Mensch ist. Die konkrete Frage lautet also, ob diese Werthaftigkeit jedes Menschen mit der flächendeckenden Einführung der Scannertechnologie missachtet würde. Das lässt sich nicht mit stereotypen Pauschalierungen beantworten, zu denen die Objektformel leider verleitet.

Die Objektformel liefert nicht mehr als eine Grundorientierung für den gutachterlichen Umgang mit der Menschenwürde, wobei viele konkrete Einzelfragen und Abgrenzungen offenbleiben. So ist es beispielsweise keineswegs klar, ob eine Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Behandlung schon in zielmäßig klar begrenzten Einzelmaßnahmen liegen kann, in denen ersichtlich eine – für sich genommen unstreitige und allgemein akzeptierte – staatliche Sicherheitsverantwortung zum Ausdruck kommt, ohne jede staatliche Absicht der Degradierung des Einzelnen zum Objekt. Der zeitlich kurze Kontrollvorgang – 30 bis 40 Sekunden – und die unterschiedslose Anwendung auf alle Fluggäste, lassen klar erkennen, dass das Ziel der neuen Scannertechnologie nur darauf ausgerichtet ist, hochbrisante Einzelfälle im Interesse der Flugsicherheit für alle herauszufiltern. Hier kann man durchaus Zweifel an einer Objektbehandlung haben. Umgekehrt spricht der Ausschluss jeder Rückzugs- und Vermeidungsmöglichkeit für den Einzelnen für eine Objektbehandlung. Die Objektformel ist also in ihrer konkreten Anwendung auf den Fall erörterungsbedürftig.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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