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2. Zwischenergebnis

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Die vorausgegangenen Überlegungen lassen bei entsprechender Begründung sowohl eine Bejahung als auch eine Verneinung eines Eingriffs in die Menschenwürde zu. Eine konkrete Fallanalyse spricht wohl eher dafür, einen Eingriff in die Menschenwürde zu verneinen. Der Kontrolleingriff bleibt, ungeachtet einer Beeinträchtigung des Schamgefühls und der Intimsphäre, begrenzt und strikt auf die Durchführung von Sicherheitsaufgaben bezogen.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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