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|24|3. Abwägungsoffenheit der Menschenwürde

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Nur wenn man einen Eingriff in die Menschenwürde bejaht, stellt sich nach dem heutigen Stand der Diskussion des Art. 1 Abs. 1 GG im verfassungsrechtlichen Schrifttum die Frage, ob die Menschenwürde mit anderen Verfassungsgütern abgewogen werden kann. Eine Antwort hierauf hängt von der Deutung des verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalts der Menschenwürde ab. Das im Schrifttum noch immer deutlich überwiegende Verständnis als strikt absoluter Wert schließt eine solche Öffnung für Abwägungen aus. Es mehren sich jedoch Stimmen in der Lehre, die strikte und absolute Verfassungspositionen auch im Hinblick auf den „obersten Wert“ der Verfassung, die Menschenwürde, nicht mehr akzeptieren. Auf diese Diskussion einzugehen, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Dem stehen die erheblichen Zweifel im Wege, ob überhaupt in den Schutzbereich der Menschenwürde eingegriffen wird.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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