Читать книгу Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht - Joachim Wolf - Страница 36
1. Wortlautinterpretation
ОглавлениеNach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte „auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind“. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Einer erweiterten Anwendung der Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG auf nichtdeutsche, also auf ausländische juristische Personen, steht dieser Wortlaut entgegen. Mit einer solchen erweiterten Anwendung wäre die Wortlautgrenze des Art. 19 Abs. 3 GG überschritten.