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1. Wortlautinterpretation

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Nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte „auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind“. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Einer erweiterten Anwendung der Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG auf nichtdeutsche, also auf ausländische juristische Personen, steht dieser Wortlaut entgegen. Mit einer solchen erweiterten Anwendung wäre die Wortlautgrenze des Art. 19 Abs. 3 GG überschritten.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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