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1. Eingriff in den Schutzbereich der Intimsphäre

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Der Körperscanner dringt in die engste persönliche Lebenssphäre, in die Intimsphäre ein. Das ist derjenige Persönlichkeitsbereich, den der Grundrechtsinhaber gegenüber dem Staat vollständig verschließt (BVerfGE 6, 32, 41; 38, 312, 320) und den er anderen Personen in der Regel nur im Rahmen enger persönlicher Vertrauensverhältnisse öffnet. Dazu gehört auch, dass man sich in der Öffentlichkeit nur in bekleidetem Zustand zeigt. Das BVerfG hat die Entkleidungsdurchsuchung im Strafvollzug nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen für einen rechtfertigungsfähigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezeichnet. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Anordnung der Entkleidungsdurchsuchung durch den Anstaltsleiter im Einzelfall aus besonderem Anlass. Als ein solcher Anlass wurde der konkrete Verdacht auf Drogenbesitz akzeptiert, nachdem der Strafgefangene Besuch im Gefängnis erhalten hatte (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, 2 BvR 455/08). Die Durchleuchtung von Flugpassagieren durch Körperscanner kommt dadurch, dass der unbekleidete Körper des Fluggastes für das Kontrollpersonal sichtbar wird, einer Entkleidung gleich. Dieser Entkleidungseffekt kann zwar verfahrensmäßig in gewissem Umfang abgemildert werden. Etwa durch eine räumliche Trennung der durchleuchteten Personen vom Kontrollpersonal. Er wird aber durch solche Maßnahmen nicht effektiv verhindert, da in der Kontrolle des unbekleideten Körpers der Zweck der Sicherheitsmaßnahme liegt.

|25|Hinweis: Direkter staatlicher Eingriff

Schon in der ausnahmslosen gesetzlichen Anordnung der Durchleuchtung von Flugpassagieren als flächendeckende Sicherheitsmaßnahme liegt eine allgemeinverbindliche Rechtsgrundlage für direkte Eingriffe in Grundrechte der Flugpassagiere, wenn auch zunächst nur in potentieller Form. Die tatsächliche Scannerdurchleuchtung bedarf administrativer Umsetzung gegenüber den einzelnen Flugpassagieren durch das Flughafenpersonal. Dass es sich bei diesem Personal um Angestellte einer privatrechtlichen Betreibergesellschaft handelt, schließt den auch auf der administrativen Ebene stattfindenden direkten staatlichen Eingriff nicht aus. Denn der Gesetzgeber hat für den Flughafenbetreiber und sein Personal die Rechtsstellung als Beliehene vorgesehen. Er hat sie also mit staatlichen Eingriffskompetenzen ausgestattet.

Ein direkter staatlicher Eingriff in die Intimsphäre ist zu bejahen.

Eine zusätzliche Eingriffswirkung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung der Durchleuchtung mittels Körperscanner als ausnahmslose Zwangsmaßnahme. Selbst Fluggäste, denen die Durchleuchtung des eigenen Körpers im Interesse der Flugsicherheit im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihres Intimbereichs eher gleichgültig ist, werden von dieser strikten Eingriffswirkung erfasst. In Verbindung mit dem erzwungenen visuellen Eindringen in die Intimsphäre von Fluggästen liegt in diesem Zwangscharakter noch einmal eine erhebliche Verschärfung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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