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2. Historische Auslegung

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Nach den Angaben im Sachverhalt zu den einschlägigen Beratungen über die Fassung des Wortlauts des Art. 19 Abs. 3 GG war der Verfassungsgeber der Auffassung, dass eine erweiterte Geltung deutscher Grundrechte auf nichtdeutsche juristische Personen angesichts der geringfügigen Rolle ausländischer juristischer Personen im damaligen Deutschland nicht erforderlich war. Auf der Grundlage dieser Einschätzung wurde die begrenzende Formulierung „nur … inländische juristische Personen“ in den Text aufgenommen. Das ist ein kontextbezogener Geltungsausschluss für ausländische juristische Personen, dem aber keine dauerhafte normative Schranke für etwaige spätere Erweiterungen des Geltungsbereichs auf nichtdeutsche juristische Personen entnom|36|men werden kann. Ob eine solche Geltungserweiterung inzwischen stattgefunden hat, lässt sich einer rein historischen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG nicht entnehmen.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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