Читать книгу Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht - Joachim Wolf - Страница 42

|38|1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der G – Akt öffentlicher Gewalt

Оглавление

Das angegriffene Urteil des BGH ist eine Maßnahme deutscher öffentlicher Gewalt und damit ein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Das gilt insbesondere auch für diejenigen im BGH-Urteil zugrunde gelegten Rechtsvorschriften des Urheberrechts, mit denen Umsetzungsverpflichtungen aus der unionsrechtlichen Urheberrechts-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das G-Unternehmen hat die von ihm behauptete Verletzung seiner eigentumsrechtlich geschützten Urheberrechte maßgeblich darauf gestützt, dass der BGH ohne Weiteres die enge Interpretation einer – urheberrechtswidrigen – Verbreitung übernommen habe, ohne nach einem verbleibenden Umsetzungsspielraum der unionsrechtlichen Urheber-Richtlinie für den deutschen Gesetzgeber zu fragen. Hierzu führt das BVerfG aus:

„Wird … eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung darauf gestützt, dass ein Gericht bei der Auslegung nationalen Umsetzungsrechts einen den Mitgliedstaaten verbleibenden Umsetzungsspielraum verkannt habe, beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung deutscher Grundrechte im Bereich des unionsrechtlich nicht vollständig determinierten Rechts. Insoweit kann er auch geltend machten, das Gericht habe sich zu Unrecht durch Unionsrecht gebunden gesehen.“[16]

Mitgliedstaatliche Umsetzungsspielräume unionsrechtlicher Richtlinien – Nationales Recht

Integrationseffekte auf sekundärrechtlicher Grundlage, mit denen Erweiterungen des Unionsrechts auf Kosten der Geltung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften stattfinden, kann es nur im Umfang sekundärrechtlicher Harmonisierungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten geben. Über den Umfang solcher Verpflichtungen entscheidet der Inhalt unionsrechtlicher Richtlinien.

Integrationswirkungen aufgrund von Ersetzungen uneinheitlicher mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften durch harmonisierende EU-Richtlinien treten effektiv nur in dem Umfang ein, in dem die Mitgliedstaaten ihren Umsetzungsverpflichtungen aus der jeweiligen Richtlinie tatsächlich nachkommen und ihr nationales Recht richtlinienkonform anpassen.

Erst mit diesem letzten Schritt tritt sekundärrechtliches EU-Recht an die Stelle nationalen Rechts und kann von „im Rahmen der Verträge geltendem Unionsrecht“ gesprochen werden. Für den gesamten Regelungsbereich vor diesem letzten Schritt bleibt nicht harmonisiertes nationales Recht in Kraft.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

Подняться наверх