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Strukturierung des Sachverhalts 1. Tatsachenstoff

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Die französische Gesellschaft „Fondation Le Corbuisier“, Inhaberin sämtlicher Urheberrechte des bekannten verstorbenen französischen Architekten und Designers, überträgt die Rechte zur weltweiten Herstellung von Möbeln nach Mustern von Le Corbuisier in einem Exklusivvertrag an den italienischen Möbelhersteller G in Bologna. Unter Verletzung der Exklusivrechte von G stellt auch ein anderes italienisches Unternehmen – M – Möbel nach Mustern von Le Corbuisier her und verkauft diese u.a. an das deutsche Zigarrenunternehmen Z. Von Z werden die von M erworbenen Möbelstücke unentgeltlich in einer in einem anderen Unternehmen zu Werbezwecken |33|errichteten Zigarrenlounge aufgestellt. Hiergegen klagte G erfolgreich wegen Verletzung ihrer Urheberrechte vor deutschen Zivilgerichten. Wegen Nichtzulassung der Revision durch das letztinstanzliche deutsche OLG hatte der italienische Lieferant der Nachbildungen M Beschwerde zum deutschen BGH erhoben. Der BGH fühlte sich an eine gegenüber den deutschen Gerichten deutlich engere Interpretation des urheberrechtlichen Verbreitungsbegriffs gebunden, wonach nur die Eigentumsübertragung, nicht schon die unentgeltliche Besitzüberlassung an urheberrechtlich geschützten Werken eine rechtswidrige Verbreitung darstellt. Diese in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangene Entscheidung veranlasste den deutschen BGH dem EuGH zu folgen. Er ließ die Nichtzulassungsbeschwerde des M zu und wies seine Klage gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen deutscher Gerichte ab, die eine Urheberrechtsverletzung schon wegen bloßer Besitzüberlassung bejaht hatten. Im anschließenden Revisionsverfahren des italienischen M-Unternehmens werden die in den Vorinstanzen erfolgreichen Klagen von G gegen Z abgewiesen. Hiergegen erhebt das nunmehr benachteiligte italienische Unternehmen G Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wegen Verletzung seines Eigentumsgrundrechts durch den BGH.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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