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4. Teleologische Auslegung

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Durch teleologische Auslegung wird der im objektiven Regelungsgehalt des Gesetzes enthaltende Sinn und Zweck der Regelung – also das Regelungsergebnis, das mit ihr erreicht werden soll – als Maßstab für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Gesetzes herangezogen.

Im vorliegenden Fall ist unschwer zu erkennen, dass mit Art. 19 Abs. 3 GG zwar eine Erweiterung des Kreises der potentiellen Grundrechtsträger über Individuen hinaus auf juristische Personen ermöglicht werden soll. Diese Erweiterung ist aber ihrerseits auf inländische juristische Personen beschränkt, d.h. auf solche, die nach deutschem Recht gegründet worden sind und ihren Sitz in Deutschland haben. Eine teleologische Auslegung spricht somit klar gegen eine erweiterte Geltung deutscher |37|Grundrechte über Art. 19 Abs. 3 GG hinaus auch auf alle in der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsunternehmen.

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