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II. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG

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Das in der Rechtsprechung des BVerfGs entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat, durch Weiterentwicklungen dieser Rechtsprechung, verschiedene Ausprägungen erfahren. Im vorliegenden Fall kommen Verletzungen

 des Schutzes der körperlichen Intimsphäre und

 des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in der Form des Rechts am eigenen Bild

in Betracht.

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