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3. Rechtsfragen des Falles

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Im vorliegenden Fall werden die einschlägigen Rechtsfragen nicht durch kontroverse Rechtsstandpunkte von Streitparteien geprägt, sondern inhaltlich aus einer Entscheidung des BVerfGs hergeleitet und als allgemeine Fallfragen präsentiert. Der grundrechtliche Fallbezug ergibt sich daraus, dass die im Sachverhalt dargestellte Streitgeschichte zwischen Z, M und G in einer deutschen Grundrechtsproblematik kulminiert und die Entscheidung des BVerfGs eben diese Grundrechtsproblematik zum Gegenstand hatte.

Die erste Fallfrage verlangt eine Auslegung der für die Grundrechtsgeltung einschlägigen Verfassungsbestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation (wörtliche, historische, systematische und teleologische Auslegung). Auch die systematische und teleologische Auslegung müssen hierbei grundsätzlich im Regelungskontext des Grundgesetzes bleiben. Ob und inwieweit im Hinblick auf die von Art. 19 Abs. 3 GG erfassten Sachverhalte auch auf europäisches Unionsrecht einzugehen ist, ist eine Frage, die aus dem Grundgesetz |34|beantwortet werden muss. Für die Auslegung und Anwendung europäischen Rechts ist das BVerfG im Rahmen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nicht zuständig.

Bei der zweiten Fallfrage ist demgegenüber sehr wohl auf europäisches Unionsrecht einzugehen, allerdings unter der besonderen Fragestellung der Reichweite des „Anwendungsbereichs der Verträge“, von der auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots in Art. 18 AEUV auf den vorliegenden Fall abhängt. Das BVerfG ist stillschweigend und ohne Begründung bei seiner Berufung auf Art. 18 AEUV davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Verträge eröffnet sei. Diese stillschweigende Annahme ist anhand der einschlägigen Regeln über den Geltungsbereich deutschen Verfassungsrechts und europäischen Unionsrechts überprüfungsbedürftig.

Für Einschränkungen oder Erweiterungen dieser Rechtsfragen enthalten die Sachverhaltsangaben keinerlei Anhaltspunkte.

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