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Zweite Fallfrage: Ist die vom BVerfG angenommene Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV durch eine Verneinung des Grundrechtsschutzes für EU-ausländische Unternehmen damit vereinbar, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV nur „im Rahmen der Verträge“ gilt?
ОглавлениеDas BVerfG hatte in der den vorliegenden Fall betreffenden Verfassungsbeschwerde des italienischen Unternehmens G die Fragen zu beantworten, ob sich in Deutschland wirtschaftlich tätige juristische Personen mit Sitz außerhalb Deutschlands, jedoch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, auf Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Außerdem war darüber zu entscheiden, ob der bei einem Urheberrechtsstreit letztinstanzlich zuständige BGH bei der Auslegung und Anwendung nationalen, auf Unionsrecht beruhenden Rechts das Grundrecht auf Eigentum des beschwerdeführenden italienischen Unternehmens G beachtet hatte. Seine Entscheidung, dass sich auch in Deutschland tätige juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können, gründete das BVerfG auf einen Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) sowie des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV). Aus diesen beiden Vorschriften des AEUV leitet das BVerfG „eine vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes“ ab.[15]
Der für den Fall einschlägige Beschluss des BVerfGs (vom 19.07.2011 – JZ 2011, 1112ff. und die Kritik an ihm)
Die Kenntnis des Begründungswegs, auf dem das BVerfG zu dem hier referierten Ergebnis seines Beschlusses gelangt ist, geht über den bei Studierenden zu erwartenden Kenntnisstand deutlich hinaus. Dasselbe gilt für die kritische Kommentierung der Entscheidung des BVerfGs durch Hillgruber (JZ 2011, 1118ff.). Die wesentlichen Positionen und rechtlichen Argumentationen des BVerfGs wie Hillgrubers sind daher referierend in das folgende „Gutachten“ einbezogen worden. Tatsächlich handelt es sich nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um die Präsentation eines Beispielsfalls aus der gerichtlichen Praxis, der sich gut zur Vermittlung von Grundkenntnissen zum nicht ganz einfach zu verstehenden Verhältnis von Europäischem Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht im Grundrechtsbereich eignet.