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2. Parteivorbringen (Streitgegenstand)

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G beruft sich auf eine europarechtskonforme Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG, der zufolge nach dem im Gemeinsamen Markt erreichten Integrationsstand deutsche Grundrechte für alle in der EU ansässigen Wirtschaftsunternehmen gelten müssten.

Ein streitiger Gegenstandpunkt hierzu kann im vorliegenden Fall deshalb nicht formuliert werden, weil sich der BGH zur Problematik der Grundrechtsgeltung nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 3 GG nicht geäußert hat. Der Sache nach kommt die einschlägige streitige Rechtsposition aber in der anschließenden Formulierung der Fallfragen zum Tragen.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

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