Читать книгу Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht - Joachim Wolf - Страница 38

3. Systematische Auslegung

Оглавление

Durch systematische Auslegung können erweiternde, einschränkende oder auch nicht vom Wortlaut getragene sinnverändernde Bedeutungsgehalte von Einzelbestimmungen des Grundgesetzes aus übergreifenden Regelungszusammenhängen ermittelt werden, in dem die auszulegende Grundgesetzregelung mit allen anderen Bestimmungen des Grundgesetzes steht. Ein zweites Element systematischer Auslegung wird der vorausgesetzten Einheit der Verfassung entnommen. Aus ihr folgt das Gebot, dass keine Verfassungsbestimmung mit einer anderen in Widerspruch stehen darf.

Aus übergreifenden Regelungszusammenhängen des Grundgesetzes lässt sich eine im System des Grundgesetzes angelegte Bedeutungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG im Sinne einer Grundrechtsgeltung auch für ausländische juristische Personen nicht entnehmen. Nach dem System des Grundgesetzes können Träger von Grundrechten nur entweder jedermann oder deutsche Staatsbürger sein. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des jeweiligen Grundrechts. Eine auf innerhalb der EU ansässige Wirtschaftsunternehmen ausgerichtete Grundrechtsträgerschaft nichtdeutscher juristischer Personen ist dem System des Grundgesetzes fremd. Diese Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG steht auch mit keiner anderen Bestimmung des Grundgesetzes in Widerspruch. Zu denken wäre allenfalls an Art. 23 Abs. 1 GG, wonach die Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europa mitwirkt und hierbei einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. In diesem Verfassungsauftrag bleibt das im Grundgesetz verankerte System des Grundrechtsschutzes als Maßstab erhalten, also auch die auf jedermann und deutsche Staatsangehörige begrenzte Grundrechtsträgerschaft. Im Recht der Europäischen Union verankerte Wirtschaftsgrundrechte von in Europa ansässigen Unternehmen gehören mit dem Unionsrecht einer gesonderten Rechtsordnung an. Bei dem in den Primärverträgen verankerten europäischen Unionsrecht und dem deutschen Grundgesetz handelt es sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Rechtsordnungen. Zwischen ihnen bestehen keine systematischen Regelungszusammenhänge.

Fälle und Lösungen zum Öffentlichen Recht

Подняться наверх