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(1) Rechtsanwendung und Rückwirkungsverbot
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Das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG (und § 369 Abs. 2 i.V.m. § 1 StGB) verlangt unter anderem, dass die Strafbarkeit bestimmt war, „bevor“ die Tat begangen wurde (Verbot rückwirkender Strafbegründung oder -verschärfung).[103]