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(3) Die rückwirkende Änderung der Rechtsprechung

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Keine unzulässige Rückwirkung entfalten nach h.M. Änderungen der Rechtsprechung.[109] Nach der Rspr. des BVerfG gilt im Grundsatz, dass Gerichte nicht „an eine einmal feststehende Rechtsprechung“ gebunden sind, da sich eine solche Bindung „im Licht geläuterter Erkenntnis oder angesichts des Wandels der sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse“ „als nicht haltbar“ erweisen könnte.[110] Die gewandelten Verhältnisse müssen sich dabei nicht wesentlich ändern.[111] Für eine insb. willkürfreie Entscheidung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG ist es ausreichend, wenn sie „hinreichend begründet“ ist und sich „im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält“.[112]

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Als problematisch könnte sich in diesem Zusammenhang die seitens der Rspr. durchgeführte Änderung der Wertgrenze für die Steuerhinterziehung großen Ausmaßes gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 erweisen.[113] Hier hatte der BGH die früher für bloße Gefährdungen des Steueranspruchs (in großem Ausmaß) vorgesehene Wertgrenze von 100 000 Euro abgeschafft und durch eine einheitliche Wertgrenze von 50 000 Euro ersetzt, die Gefährdungen und eingetretene Schäden gleichermaßen erfasst.[114]

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