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(2) Das europäische Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot, Art. 54 SDÜ

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Art. 54 SDÜ erweitert das deutsche Verbot der doppelten Bestrafung bzw. Strafverfolgung gem. Art. 54 SDÜ auf den europäischen Raum.[125] Der EuGH spricht dabei dem europäischen Ne bis in idem-Grundsatz eine weitreichendere Bedeutung Art. 54 SDÜ zu, als es der deutschen Tradition entspricht. So soll eine „rechtskräftige Aburteilung“ i.S.v. Art. 54 SDÜ nicht nur durch gerichtliche Entscheidungen ergehen, sondern auch bereits dann vorliegen, wenn die „Strafverfolgung durch eine Entscheidung einer Behörde beendet wird, die zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufen ist“.[126]

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Abweichungen ergeben sich auch bei der europarechtlichen Bestimmung der Identität der abgeurteilten Tat. So soll bei einer von Anfang geplanten „Schmuggelfahrt“ durch mehrere europäische Länder nur eine einheitliche Tat i.S.v. Art. 54 SDÜ vorliegen.[127] Diese extensive Interpretation hat zur Folge, dass auch die mitgliedstaatliche Bestrafung eines Teilgeschehens die Aburteilung wegen eines anderen Teils des Geschehens in einem anderen Mitgliedstaat sperrt.[128]

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